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Pflegestufe abgelehnt? So legen Sie Widerspruch ein

Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht.

In manchen Fällen wird der Antrag auf die Erteilung einer Pflegestufe und somit auf die Zahlung von Pflegegeld abgelehnt. Außerdem kann es vorkommen, dass die bewilligte Pflegestufe niedriger ausfällt, als die pflegebedürftige Person es für angemessen hält. Sollten Sie mit dem Bescheid des Versicherungsträgers nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen.

So legen Sie Widerspruch ein

Wenn Sie sich an diese drei Wʼs halten, sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite:

Wann?

Die sogenannte Pflegegeldklage muss innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ablehnungsbescheids eingereicht werden.

Wo?

Ihre Klage reichen Sie beim Arbeits- und Sozialgericht in Ihrem Bundesland, Bezirksgericht oder der Stelle, die den Ablehnungsbescheid erstellt hat, ein.

Wie?

Es gibt zwei Möglichkeiten: Sie können die Klage schriftlich in zweifacher Ausführung beim Arbeits- und Sozialgericht in Ihrem Bundesland oder der Stelle, die den Ablehnungsbescheid ausgestellt hat, einreichen. Außerdem ist es möglich, die Klage mündlich beim Bezirksgericht oder dem Sozialgericht zu Protokoll zu geben. Für die Klage sind die Äußerung des Wunsches auf Erhöhung des Pflegegelds oder der Pflegegeldstufe, eine Begründung für die Unzufriedenheit mit dem Bescheid, Dokumente zur Begründung der Klage sowie eine Kopie des Ablehnungsbescheids nötig. Kommt es zu einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht, wird die pflegebedürftige Person vorgeladen. Können Sie den Gerichtstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen, haben Sie das Recht, sich von einer Person Ihrer Wahl vertreten lassen.

Zugelassen sind pflegende Angehörige, Vertrauenspersonen, Rechtsanwält*innen, Mitarbeiter*innen von Interessenvertretungen, Berufsvereinigungen oder Behindertenverbänden. Die Klage ist kostenlos. Beauftragen Sie einen Rechtsbeistand, entstehen die üblichen Rechtsanwaltskosten, die jedoch übernommen werden, falls Ihre Klage erfolgreich ist. Sollte das Ergebnis der Klage nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie gegen das Urteil Berufung einlegen. Für diesen Schritt ist eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt zu beauftragen.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

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